§ 13 – Verbleib des Eingliederungsscheins, des Zulassungsscheins oder der Bestätigung
Das Original des Eingliederungsscheins, des Zulassungsscheins und in den Fällen des § 14 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes zunächst das Original der Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch ist bei der Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle zu der Personalakte zu nehmen. Bei einer Versetzung oder bei einem Wechsel des Dienstherrn verbleibt die jeweilige Urkunde in der Personalakte. Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist in den Fällen, in denen die Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle nicht zur Anstellung, zur dienstordnungsmäßigen Anstellung oder zur Übernahme als Angestellter in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geführt hat, der zuständigen Vormerkstelle zu übersenden. Wird der Inhaber eines Eingliederungsscheins außerhalb des Stellenvorbehalts eingestellt, so kann er - um Ausgleichsbezüge zu erhalten - den Eingliederungsschein bei der Einstellung zur Personalakte nehmen lassen.
Kurz erklärt
- Das Original des Eingliederungsscheins und Zulassungsscheins muss bei der Einstellung in die Personalakte aufgenommen werden.
- Bei Versetzungen oder Wechsel des Dienstherrn bleibt die Urkunde in der Personalakte.
- Wenn die Einstellung nicht zu einer Anstellung führt, muss der Eingliederungsschein an die Vormerkstelle gesendet werden.
- Bei einer Einstellung außerhalb des Stellenvorbehalts kann der Eingliederungsschein zur Personalakte genommen werden, um Ausgleichsbezüge zu erhalten.
- In bestimmten Fällen ist eine Bestätigung über den Anspruch bei Ablauf der Dienstzeit erforderlich.