§ 6 – Verfahren und Unterlagen
(1) Die Eingliederungsberechtigten bewerben sich über den für sie zuständigen Berufsförderungsdienst der Bundeswehr bei den Vormerkstellen, in deren Bereich sie eine Einstellung anstreben. Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr nimmt zu der Bewerbung des Eingliederungsberechtigten Stellung. (2) Als Unterlagen sind einzureichen der bei den Vormerkstellen erhältliche Bewerbungsbogen, normal normal der Eingliederungsschein, der Zulassungsschein oder die Bestätigung nach § 14 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes in Ablichtung, normal normal Ablichtungen der Zeugnisse über die schulische und berufliche Vorbildung, normal normal ein tabellarischer Lebenslauf. normal normal normal arabic Die Vormerkstellen und Einstellungsbehörden können weitere für das Eingliederungsverfahren erforderliche Unterlagen anfordern. (3) Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr wirkt darauf hin, dass sich die Eingliederungsberechtigten zeitgerecht bewerben. Bewerber, die ihre Eingliederung mit Hilfe eines Eingliederungsscheins anstreben, werden vom Berufsförderungsdienst aufgefordert, ihre Bewerbung bis zur Erteilung des Eingliederungsscheins einzureichen.
Kurz erklärt
- Eingliederungsberechtigte müssen sich über den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr bei den zuständigen Vormerkstellen bewerben.
- Für die Bewerbung sind bestimmte Unterlagen erforderlich, darunter ein Bewerbungsbogen, der Eingliederungsschein und Zeugnisse.
- Die Vormerkstellen können zusätzliche Unterlagen anfordern, die für das Eingliederungsverfahren nötig sind.
- Der Berufsförderungsdienst sorgt dafür, dass die Bewerbungen rechtzeitig eingereicht werden.
- Bewerber mit einem Eingliederungsschein müssen ihre Bewerbung bis zur Erteilung des Scheins einreichen.