Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. Dezember 1988
Art 17

Art 17 – Übergangsvorschriften

(1) Artikel 1 Nr. 5 § 28m Abs. 1 findet für die Beiträge in der Rentenversicherung bei Personen keine Anwendung, die vor der Verkündung dieses Gesetzes mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen haben. Die Befreiung von der Zahlungspflicht gilt nur für die Dauer der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, der ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht. Personen im Sinne des Satzes 1, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes anstelle des in Satz 2 genannten Arbeitgebers Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, können auch weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, solange die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 gilt. (2)

Kurz erklärt

  • Die Regelung gilt nicht für Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Versicherungsvertrag für den Todesfall oder das Erreichen des 65. Lebensjahres abgeschlossen haben.
  • Die Befreiung von der Rentenversicherungszahlung gilt nur während der Beschäftigung bei bestimmten ausländischen Arbeitgebern oder Organisationen.
  • Personen, die bereits Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, können dies weiterhin tun, solange die Befreiung besteht.
  • Die Befreiung betrifft nur die Dauer der Beschäftigung bei den genannten Arbeitgebern.
  • Die Regelung schützt die Rechte von Personen mit bestehenden Versicherungsverträgen.