Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. Dezember 1988
Art 1

Art 1 – Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

... § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen (1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 nicht erfüllt. ...

Kurz erklärt

  • Beschäftigte müssen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen.
  • Dies gilt, wenn der Arbeitgeber ein ausländischer Staat oder eine internationale Organisation ist.
  • Auch Personen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, fallen darunter.
  • Die Zahlungspflicht muss nach § 28e Abs. 1 erfüllt sein.
  • Wenn diese Pflicht nicht erfüllt wird, sind die Beschäftigten betroffen.