Gesetzklar

SGB4ERGG – sgb4ergg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 1988-12-20

Eingangsformel –

Art 1 – Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

... § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen (1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht…

(XXXX) Art 2 bis 16 –

Art 17 – Übergangsvorschriften

(1) Artikel 1 Nr. 5 § 28m Abs. 1 findet für die Beiträge in der Rentenversicherung bei Personen keine Anwendung, die vor der Verkündung dieses Gesetzes mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes un…

Art 18 – Berlin-Klausel

Art 19 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) (3) In Artikel 1 Nr. 5 tritt § 28p Abs. 7 am 1. Januar 1990 in Kraft. Die Übersicht ist erstmals für das Kalenderjahr 1989 vorzulegen. (4) In Artikel 1 Nr. 5 tritt § 28k Abs. 2 am 1. J…