Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
20. Dezember 1988
Art 1
Art 1 – Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen (1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 nicht erfüllt. ...
Kurz erklärt
- Beschäftigte müssen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen.
- Dies gilt, wenn der Arbeitgeber ein ausländischer Staat oder eine internationale Organisation ist.
- Auch Personen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, fallen darunter.
- Die Zahlungspflicht muss nach § 28e Abs. 1 erfüllt sein.
- Wenn diese Pflicht nicht erfüllt wird, sind die Beschäftigten betroffen.