Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Oktober 1981
§ 5

§ 5 – Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen

Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich den Kapitän des Schiffes, normal normal den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates, normal normal die zuständige Hafenbehörde und normal normal das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die See-Berufsgenossenschaft informiert sofort den Kapitän des Schiffes über Mängel.
  • Sie benachrichtigt auch den nächst erreichbaren Vertreter des Flaggenstaates.
  • Die zuständige Hafenbehörde wird ebenfalls informiert.
  • Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erhält ebenfalls eine Mitteilung.
  • Diese Informationen betreffen Mängel nach den §§ 2 oder 3.