Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Oktober 1981
§ 3

§ 3 – Sicherheit und Gesundheit von Seeleuten auf Schiffen unter fremder Flagge

Schiffe unter fremder Flagge müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Seeleute zumindest den Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) entsprechen.

Kurz erklärt

  • Schiffe unter fremder Flagge müssen Sicherheitsstandards einhalten.
  • Die Anforderungen beziehen sich auf die Gesundheit der Seeleute.
  • Es müssen mindestens die Vorgaben des Übereinkommens Nr. 147 erfüllt werden.
  • Dieses Übereinkommen wurde am 29. Oktober 1976 von der Internationalen Arbeitsorganisation verabschiedet.
  • Die Regelungen gelten für Handelsschiffe.