Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
28. Oktober 1981
§ 3
§ 3 – Sicherheit und Gesundheit von Seeleuten auf Schiffen unter fremder Flagge
Schiffe unter fremder Flagge müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Seeleute zumindest den Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) entsprechen.
Kurz erklärt
- Schiffe unter fremder Flagge müssen Sicherheitsstandards einhalten.
- Die Anforderungen beziehen sich auf die Gesundheit der Seeleute.
- Es müssen mindestens die Vorgaben des Übereinkommens Nr. 147 erfüllt werden.
- Dieses Übereinkommen wurde am 29. Oktober 1976 von der Internationalen Arbeitsorganisation verabschiedet.
- Die Regelungen gelten für Handelsschiffe.