Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
28. Oktober 1981
§ 1
§ 1 – Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Schiffe unter fremder Flagge, die dem Erwerb durch die Seefahrt dienen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren; sie gilt nicht für Schiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Die Verordnung betrifft Schiffe unter fremder Flagge.
- Diese Schiffe müssen der Seefahrt dienen.
- Sie gelten, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer Deutschlands befahren.
- Schiffe, die zur Fischerei oder ähnlichen Zwecken genutzt werden, sind ausgenommen.
- Völkerrechtliche Regeln zur friedlichen Durchfahrt bleiben gültig.