Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Oktober 1981
§ 1

§ 1 – Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Schiffe unter fremder Flagge, die dem Erwerb durch die Seefahrt dienen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren; sie gilt nicht für Schiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Verordnung betrifft Schiffe unter fremder Flagge.
  • Diese Schiffe müssen der Seefahrt dienen.
  • Sie gelten, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer Deutschlands befahren.
  • Schiffe, die zur Fischerei oder ähnlichen Zwecken genutzt werden, sind ausgenommen.
  • Völkerrechtliche Regeln zur friedlichen Durchfahrt bleiben gültig.