SCHBFRDFLAGGV – schbfrdflaggv
Eingangsformel –
§ 1 – Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Schiffe unter fremder Flagge, die dem Erwerb durch die Seefahrt dienen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren; sie gilt nicht für Schiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Die völkerrechtlichen…
§ 2 – Mindestbesatzung und ihre Mindestbefähigung auf Schiffen unter fremder Flagge
(1) Schiffe unter fremder Flagge müssen mit Kapitänen, Schiffsoffizieren und sonstigen Besatzungsmitgliedern so besetzt sein, daß die Verkehrssicherheit der Schiffe unter Berücksichtigung der derzeitigen oder der unmittelbar bevorstehenden Reise, insbesondere ein sicherer Wachdienst auf der Brücke, …
§ 3 – Sicherheit und Gesundheit von Seeleuten auf Schiffen unter fremder Flagge
Schiffe unter fremder Flagge müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Seeleute zumindest den Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) entspre…
§ 4 – Aufgaben der See-Berufsgenossenschaft
(1) Die See-Berufsgenossenschaft überwacht die Einhaltung der §§ 2 und 3 nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt und führt die hierzu erforderlichen Kontrollen durch. Hierbei bedient sie sich der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der …
§ 5 – Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen
Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich den Kapitän des Schiffes, normal normal den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates, normal norma…
§ 6 – Verantwortlichkeit
§ 7 – Ordnungswidrigkeiten
§ 8 –
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