Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juli 2017
§ 9

§ 9 – Zweckbindung bei personenbezogenen Daten

(1) Es dürfen die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der medizinischen Versorgung und normal normal das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte normal normal normal arabic die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 bis 4 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich für den in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zweck verwenden. (2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Entnahmeeinrichtungen und medizinische Versorgungsstellen dürfen personenbezogene Daten nur für den festgelegten Zweck verwenden.
  • Die Verwendung der Daten muss den Vorgaben in bestimmten Paragraphen des Gesetzes entsprechen.
  • Es gibt spezielle Regelungen für Entnahmeeinrichtungen und medizinische Versorgungsstellen.
  • Die Datenverwendung ist auf die in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke beschränkt.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten auch für diese Einrichtungen.