Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Juli 2017
§ 9
§ 9 – Zweckbindung bei personenbezogenen Daten
(1) Es dürfen die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der medizinischen Versorgung und normal normal das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte normal normal normal arabic die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 bis 4 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich für den in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zweck verwenden. (2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5 entsprechend.
Kurz erklärt
- Entnahmeeinrichtungen und medizinische Versorgungsstellen dürfen personenbezogene Daten nur für den festgelegten Zweck verwenden.
- Die Verwendung der Daten muss den Vorgaben in bestimmten Paragraphen des Gesetzes entsprechen.
- Es gibt spezielle Regelungen für Entnahmeeinrichtungen und medizinische Versorgungsstellen.
- Die Datenverwendung ist auf die in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke beschränkt.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten auch für diese Einrichtungen.