Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juli 2017
§ 8

§ 8 – Speicherung und Löschung der Samenspenderregisterdaten

Die nach § 6 zu übermittelnden Daten werden in dem Samenspenderregister für die Dauer von 110 Jahren gespeichert. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Kenntnis davon erlangt, dass die heterologe Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung nicht zur Geburt eines Kindes geführt hat. Wird dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte von der Entnahmeeinrichtung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 der Widerruf der Einwilligung des Samenspenders in die weitere Speicherung der Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 mitgeteilt, sind diese Daten unverzüglich aus dem Samenspenderregister zu löschen.

Kurz erklärt

  • Die Daten im Samenspenderregister werden 110 Jahre lang gespeichert.
  • Nach Ablauf dieser Frist müssen die Daten gelöscht werden.
  • Daten sind sofort zu löschen, wenn bekannt wird, dass die Samenverwendung nicht zur Geburt eines Kindes geführt hat.
  • Wenn die Entnahmeeinrichtung den Widerruf der Einwilligung des Samenspenders meldet, müssen die Daten ebenfalls sofort gelöscht werden.
  • Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist für die Löschung der Daten verantwortlich.