Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juli 2017
§ 1

§ 1 – Samenspenderregister

(1) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird ein Samenspenderregister errichtet und geführt. (2) Zweck des Samenspenderregisters ist es, für Personen, die durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind, die Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis ihrer Abstammung sicherzustellen. Gleichzeitig werden mit diesem Gesetz die organisatorischen einschließlich der verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts geschaffen.

Kurz erklärt

  • Es wird ein Samenspenderregister beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eingerichtet.
  • Das Register dient dazu, die Abstammung von Personen, die durch Samenspenden gezeugt wurden, zu dokumentieren.
  • Es gewährleistet das Recht dieser Personen, ihre Abstammung zu erfahren.
  • Das Gesetz schafft die organisatorischen und verfahrensmäßigen Grundlagen für die Umsetzung dieses Rechts.
  • Ziel ist die Unterstützung bei ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtungen.