§ 6 – Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(1) Sobald die Einrichtung der medizinischen Versorgung nach heterologer Verwendung von Samen für eine von ihr ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung von der Geburt des Kindes oder der Kinder Kenntnis erlangt hat, hat sie folgende Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln: die Daten nach § 5 Absatz 2, normal normal das Geburtsdatum des Kindes oder der Kinder und normal normal die Anzahl der Kinder. normal normal normal arabic (2) Hat die Einrichtung der medizinischen Versorgung keine Kenntnis von der Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder nach Absatz 1 erlangt, hat sie spätestens vier Monate nach dem errechneten Geburtstermin folgende Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln: die Daten nach § 5 Absatz 2 und normal normal den errechneten Geburtstermin. normal normal normal arabic (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Einrichtung der medizinischen Versorgung bekannt ist, dass die heterologe Verwendung von Samen nicht zum Erfolg geführt hat. (4) Die Entnahmeeinrichtung hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Verlangen gemäß § 7 Absatz 2 die personenbezogenen Daten des Samenspenders nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die weiteren Angaben des Samenspenders nach § 2 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Widerruft der Samenspender nach § 2 Absatz 3 Satz 2 seine Einwilligung in die weitere Speicherung der nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gemachten Angaben, teilt die Entnahmeeinrichtung dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mit. (5) Für die Übermittlungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstelltes Formblatt zu verwenden. Das Formblatt kann auch elektronisch zur Verfügung gestellt und genutzt werden.
Kurz erklärt
- Medizinische Einrichtungen müssen Daten über die Geburt von Kindern, die durch heterologe Samennutzung entstanden sind, an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermitteln.
- Wenn die Einrichtung nichts von der Geburt weiß, müssen die Daten spätestens vier Monate nach dem errechneten Geburtstermin übermittelt werden.
- Absatz 2 gilt nicht, wenn bekannt ist, dass die Samennutzung nicht erfolgreich war.
- Entnahmeeinrichtungen müssen auf Anfrage personenbezogene Daten des Samenspenders übermitteln und Änderungen der Einwilligung des Spenders sofort melden.
- Für die Datenübermittlung ist ein spezielles Formblatt des Bundesinstituts zu verwenden, das auch elektronisch bereitgestellt werden kann.