Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 1993
§ 8

§ 8 – Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket

(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt. (2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro festgesetzt. (3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt: col1 34.76* right col2 45.24* Baden-Württemberg 1 col1 293 600 000,00 Euro 1 col2 Bayern 1 col1 529 200 000,00 Euro 1 col2 Berlin 1 col1 226 100 000,00 Euro 1 col2 Brandenburg 1 col1 54 700 000,00 Euro 1 col2 Bremen 1 col1 33 800 000,00 Euro 1 col2 Hamburg 1 col1 143 800 000,00 Euro 1 col2 Hessen 1 col1 184 300 000,00 Euro 1 col2 Mecklenburg-Vorpommern 1 col1 34 100 000,00 Euro 1 col2 Niedersachsen 1 col1 200 100 000,00 Euro 1 col2 Nordrhein-Westfalen 1 col1 468 100 000,00 Euro 1 col2 Rheinland-Pfalz 1 col1 86 800 000,00 Euro 1 col2 Saarland 1 col1 17 100 000,00 Euro 1 col2 Sachsen 1 col1 71 700 000,00 Euro 1 col2 Sachsen-Anhalt 1 col1 36 200 000,00 Euro 1 col2 Schleswig-Holstein 1 col1 87 300 000,00 Euro 1 col2 Thüringen 1 col1 33 100 000,00 Euro. 1 col2 top left 50 2 0 none 0 %yes; (4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt. (5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 7 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 5 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.

Kurz erklärt

  • Von Juni bis August 2022 kostet die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs nur 9 Euro pro Monat.
  • Der Bund stellt den Ländern 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung, um finanzielle Nachteile auszugleichen.
  • Die Verteilung der Mittel auf die Länder ist festgelegt, wobei jedes Bundesland einen bestimmten Betrag erhält.
  • Die Auszahlung der Mittel erfolgt bis spätestens 11. Juni 2022.
  • Die Länder müssen die Verwendung der Mittel bis zum 30. Juni 2024 nachweisen und können nicht genutzte Mittel in den Folgejahren anrechnen.