Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 1993
§ 2
§ 2 – Begriffsbestimmungen
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Der Verkehr mit Taxen ist öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die in Satz 1 genannte Verkehrsnachfrage zur Beseitigung einer räumlichen oder zeitlichen Unterversorgung befriedigt.
Kurz erklärt
- Öffentlicher Personennahverkehr bezieht sich auf die Beförderung von Personen mit Linienverkehrsmitteln.
- Er dient hauptsächlich der Befriedigung der Verkehrsnachfrage in Städten, Vororten oder Regionen.
- Die meisten Fahrten sollten eine Entfernung von 50 Kilometern oder eine Reisezeit von einer Stunde nicht überschreiten.
- Taxiverkehr zählt ebenfalls dazu, wenn er eine Unterversorgung in Raum oder Zeit ausgleicht.
- Der Verkehr muss allgemein zugänglich sein.