Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 1993
§ 4

§ 4 – Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen

Für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) maßgeblich. Zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen.

Kurz erklärt

  • Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 regelt den öffentlichen Personennahverkehr in der EU.
  • Sie betrifft sowohl den Verkehr auf Schiene als auch auf Straße.
  • Ziel ist die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung.
  • Zuständige Stellen sind nach Landesrecht festgelegt.
  • Die Verordnung hebt frühere Regelungen auf.