Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 1993
§ 4
§ 4 – Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
Für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) maßgeblich. Zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen.
Kurz erklärt
- Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 regelt den öffentlichen Personennahverkehr in der EU.
- Sie betrifft sowohl den Verkehr auf Schiene als auch auf Straße.
- Ziel ist die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung.
- Zuständige Stellen sind nach Landesrecht festgelegt.
- Die Verordnung hebt frühere Regelungen auf.