§ 7 – Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID 19
(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt. left leftSplit right rightSplit (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg 1 leftSplit 278 253 658,54 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Bayern 1 leftSplit 381 092 682,93 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Berlin 1 leftSplit 128 064 939,02 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Brandenburg 1 leftSplit 132 872 987,81 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Bremen 1 leftSplit 14 878 048,78 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Hamburg 1 leftSplit 51 585 365,85 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Hessen 1 leftSplit 181 090 243,90 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Mecklenburg-Vorpommern 1 leftSplit 78 276 890,24 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Niedersachsen 1 leftSplit 212 387 804,88 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Nordrhein-Westfalen 1 leftSplit 423 780 487,81 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Rheinland-Pfalz 1 leftSplit 127 673 170,73 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Saarland 1 leftSplit 31 036 585,36 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Sachsen 1 leftSplit 166 995 731,71 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Sachsen-Anhalt 1 leftSplit 118 456 524,39 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Schleswig-Holstein 1 leftSplit 80 482 926,83 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; left leftSplit right rightSplit Thüringen 1 leftSplit 93 071 951,22 Euro 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; (3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt. (4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt. (5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt: col1 48* right col2 32* Baden-Württemberg 1 col1 103 300 000,00 Euro 1 col2 Bayern 1 col1 203 600 000,00 Euro 1 col2 Berlin 1 col1 70 800 000,00 Euro 1 col2 Brandenburg 1 col1 27 800 000,00 Euro 1 col2 Bremen 1 col1 7 500 000,00 Euro 1 col2 Hamburg 1 col1 50 400 000,00 Euro 1 col2 Hessen 1 col1 91 400 000,00 Euro 1 col2 Mecklenburg-Vorpommern 1 col1 21 100 000,00 Euro 1 col2 Niedersachsen 1 col1 79 900 000,00 Euro 1 col2 Nordrhein-Westfalen 1 col1 185 400 000,00 Euro 1 col2 Rheinland-Pfalz 1 col1 31 500 000,00 Euro 1 col2 Saarland 1 col1 7 600 000,00 Euro 1 col2 Sachsen 1 col1 36 400 000,00 Euro 1 col2 Sachsen-Anhalt 1 col1 23 700 000,00 Euro 1 col2 Schleswig-Holstein 1 col1 35 400 000,00 Euro 1 col2 Thüringen 1 col1 24 200 000,00 Euro 1 col2 top left 50 2 0 none 1 0 %yes; (6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt. (7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt: col1 48* right col2 32* Baden-Württemberg 1 col1 140 900 000,00 Euro 1 col2 Bayern 1 col1 254 000 000,00 Euro 1 col2 Berlin 1 col1 108 500 000,00 Euro 1 col2 Brandenburg 1 col1 26 300 000,00 Euro 1 col2 Bremen 1 col1 16 200 000,00 Euro 1 col2 Hamburg 1 col1 69 000 000,00 Euro 1 col2 Hessen 1 col1 88 500 000,00 Euro 1 col2 Mecklenburg-Vorpommern 1 col1 16 400 000,00 Euro 1 col2 Niedersachsen 1 col1 96 000 000,00 Euro 1 col2 Nordrhein-Westfalen 1 col1 224 700 000,00 Euro 1 col2 Rheinland-Pfalz 1 col1 41 700 000,00 Euro 1 col2 Saarland 1 col1 8 200 000,00 Euro 1 col2 Sachsen 1 col1 34 400 000,00 Euro 1 col2 Sachsen-Anhalt 1 col1 17 400 000,00 Euro 1 col2 Schleswig-Holstein 1 col1 41 900 000,00 Euro 1 col2 Thüringen 1 col1 15 900 000,00 Euro. 1 col2 top left 50 2 0 none 1 0 %yes; (8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. (9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. (11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt. (12) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 6 wie folgt nach: als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder; normal normal bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder; normal normal bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt; normal normal bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden. normal normal normal arabic Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten. (13) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
Kurz erklärt
- Im Jahr 2020 erhalten die Länder insgesamt 2,5 Milliarden Euro zur Kompensation finanzieller Nachteile durch die COVID-19-Pandemie.
- Die Verteilung der Mittel erfolgt auf die einzelnen Bundesländer, wobei jedes Land einen spezifischen Betrag erhält.
- Für die Jahre 2021 und 2022 sind zusätzlich 1 Milliarde Euro und 1,2 Milliarden Euro vorgesehen, ebenfalls zur Kompensation von finanziellen Nachteilen.
- Die Mittel sind speziell für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gedacht und der Bund beteiligt sich zur Hälfte an den erwarteten finanziellen Nachteilen.
- Die Länder müssen die Verwendung der Mittel nachweisen und sind verantwortlich für die zweckgerechte Verwendung; nicht verwendete Mittel müssen zurückgezahlt werden.