§ 11 – Rechtsbehelfe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für die Vorhaben nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (3) Im Übrigen bleibt der bestehende Rechtsschutz unberührt. (4) § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zulassungsentscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.
- Anträge auf aufschiebende Wirkung müssen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung gestellt werden.
- Bei neuen Tatsachen kann ein weiterer Antrag auf aufschiebende Wirkung innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme gestellt werden.
- Der bestehende Rechtsschutz bleibt weiterhin bestehen.
- Bestimmte Regelungen (§ 9 Absatz 2 und 3) sind von diesen Bestimmungen nicht betroffen.