Gesetzklar
Bund außer Kraft / künft. BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2022
§ 5

§ 5 – Maßgaben für die Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

(1) (weggefallen) (2) Für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die über den 31. Dezember 2043 hinaus betrieben werden soll, kann die Genehmigung zum Weiterbetrieb nur für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon erteilt werden. Die Genehmigung nach Satz 1 ist bis zum Ablauf des 1. Januar 2035 zu beantragen. (3) Für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist diese Genehmigung nur zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Anlage bis spätestens zum 1. Januar 2044 so umgerüstet werden kann, dass sie zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Ammoniak genutzt werden kann, und darlegt, dass die Kosten der Umrüstung 15 Prozent der Kosten für die Errichtung der beantragten Anlage nicht überschreiten werden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung die für den Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak angemessenen Sicherheitsabstände zu Schutzobjekten eingehalten werden, normal normal die Beschaffenheit der Fundamente, der Außenwände und der Dachkonstruktion der Lagerstätten für einen Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak ausgelegt sind und normal normal die Materialien und der innere Aufbau der Lagerstätten unter Beachtung des aktuellen Stands der Sicherheitstechnik so umgerüstet werden können, dass die statischen, sicherheitstechnischen und störfallrechtlichen Anforderungen für die Lagerung und für den Umgang mit verflüssigtem Ammoniak erfüllt werden. normal normal normal arabic Die zuständige Behörde übermittelt die dem Nachweis nach Satz 1 dienenden Unterlagen unverzüglich an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; diese nimmt innerhalb eines Monats nach Eingang dazu Stellung, ob die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 eingehalten werden. Unbeschadet der Nachweisführung kann der Antrag nach Absatz 2 Satz 3 für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff oder Derivaten erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann die Umstellung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auch auf synthetisches Methan oder Biomethan erfolgen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass am Anlagenstandort eine Abscheidung, Kompression sowie ein Transport von Kohlendioxid technisch möglich ist. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Genehmigungen für Anlagen, die nach 2043 betrieben werden sollen, sind nur für klimaneutralen Wasserstoff und dessen Derivate möglich.
  • Anträge für diese Genehmigungen müssen bis zum 1. Januar 2035 eingereicht werden.
  • Für bestimmte Anlagen muss nachgewiesen werden, dass sie bis zum 1. Januar 2044 für die Nutzung von verflüssigtem Ammoniak umgerüstet werden können, und die Umrüstungskosten dürfen 15% der Errichtungskosten nicht überschreiten.
  • Sicherheitsabstände und technische Anforderungen müssen für den Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak eingehalten werden.
  • Alternativ kann die Umstellung auf synthetisches Methan oder Biomethan erfolgen, wenn der Nachweis für die technische Möglichkeit der CO2-Abscheidung und -Transport erbracht wird.