Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2004
§ 6

§ 6 – Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie normal das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2. normal arabic (3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln, normal das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel. normal arabic

Kurz erklärt

  • Prüfungsleistungen werden gemäß Anlage 1 mit Punkten bewertet.
  • Es gibt zwei Hauptprüfungsleistungen: die schriftliche Situationsaufgabe und das Fachgespräch.
  • Beide Prüfungsleistungen werden einzeln bewertet.
  • Die schriftliche Situationsaufgabe zählt doppelt (zwei Drittel) zur Gesamtnote.
  • Das Fachgespräch hat ein Drittel Einfluss auf die Gesamtnote.