§ 7 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei dürfen die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Kurz erklärt
- Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Punkte erreicht werden, ohne Rundung.
- Die Situationsaufgabe muss mindestens 50 Punkte und das Fachgespräch mindestens 30 Punkte haben.
- Nach Bestehen der Prüfung werden die Bewertungen der Aufgaben auf ganze Zahlen gerundet.
- Die Gesamtnote wird aus der zusammengefassten Bewertung und der Gesamtpunktzahl gebildet.
- Die gerundete Gesamtpunktzahl erhält eine Note als Dezimalzahl und in Worten.