Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2004
§ 5
§ 5 – Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Kurz erklärt
- Personen können von bestimmten Prüfungsbereichen befreit werden.
- Befreite Prüfungsbereiche werden bei der Anwendung der §§ 6 und 7 nicht berücksichtigt.
- Die Anteile der verbleibenden Prüfungsbereiche werden entsprechend angepasst.
- Nur die nicht befreiten Prüfungsbereiche sind für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses relevant.
- Die Regelungen gelten gemäß § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung.