Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2004
§ 5

§ 5 – Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

Kurz erklärt

  • Personen können von bestimmten Prüfungsbereichen befreit werden.
  • Befreite Prüfungsbereiche werden bei der Anwendung der §§ 6 und 7 nicht berücksichtigt.
  • Die Anteile der verbleibenden Prüfungsbereiche werden entsprechend angepasst.
  • Nur die nicht befreiten Prüfungsbereiche sind für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses relevant.
  • Die Regelungen gelten gemäß § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung.