Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. April 2002
§ 20

§ 20 – Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene

Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

Kurz erklärt

  • Die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen werden in diesem Gesetz geregelt.
  • Für die Ersatzkassen sind die Bevollmächtigten nach § 212 Abs. 5 SGB V zuständig.
  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übernimmt die Aufgaben für die knappschaftliche Krankenversicherung.
  • Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zuständig für die Krankenversicherung der Landwirte.
  • Jede dieser Institutionen hat spezifische Aufgaben im Gesundheitswesen.