Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. April 2002
§ 20
§ 20 – Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.
Kurz erklärt
- Die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen werden in diesem Gesetz geregelt.
- Für die Ersatzkassen sind die Bevollmächtigten nach § 212 Abs. 5 SGB V zuständig.
- Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übernimmt die Aufgaben für die knappschaftliche Krankenversicherung.
- Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zuständig für die Krankenversicherung der Landwirte.
- Jede dieser Institutionen hat spezifische Aufgaben im Gesundheitswesen.