Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. April 2002
§ 14

§ 14 – Genehmigung

(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10, des Erlösbudgets nach § 4, der Entgelte nach § 6, des Pflegebudgets nach § 6a, der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge und des nach § 6c Absatz 1 Satz 1 vereinbarten Gesamtvolumens und der nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Sie entscheidet über die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags. (1a) Bei der zuständigen Landesbehörde ist zu beantragen die Genehmigung des Ausgleichsbetrags nach § 6b Absatz 5 Satz 1 vom Krankenhausträger sowie normal normal die Genehmigung des Konvergenzbetrags nach § 6b Absatz 6 Satz 1 von einer der Vertragsparteien. normal normal normal arabic Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Die zuständige Landesbehörde entscheidet jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Eingang über die in Satz 1 genannten Anträge. (2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im Übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen. (3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden. (4) Im Hinblick auf die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts ist der Verwaltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Kurz erklärt

  • Die Genehmigung für verschiedene finanzielle Regelungen im Gesundheitswesen muss von einer Vertragspartei bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden.
  • Die Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und entscheidet über den Basisfallwert innerhalb von vier Wochen.
  • Anträge auf Genehmigung von Ausgleichs- und Konvergenzbeträgen müssen ebenfalls bei der Landesbehörde gestellt werden, die innerhalb von 14 Tagen entscheidet.
  • Vertragsparteien und Schiedsstellen müssen der Landesbehörde alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.
  • Bei einer Ablehnung eines Schiedsspruchs muss die Schiedsstelle erneut entscheiden, und der Rechtsweg ist nur für die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben.