Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. April 2002
§ 3

§ 3 – Grundlagen

Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, normal normal 1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a, normal normal eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, normal normal Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, normal normal 3a. ein Pflegebudget nach § 6a, normal normal 3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2027, normal normal Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, normal normal Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1, normal normal ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Vergütung für Krankenhausleistungen erfolgt durch ein gemeinsames Erlösbudget, das von den Vertragsparteien vereinbart wird.
  • Es gibt spezielle Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
  • Krankenhausindividuelle Entgelte werden ebenfalls vereinbart.
  • Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erhalten eigene Entgelte.
  • Ab 2027 wird ein Vorhaltebudget eingeführt, zusätzlich zu Pflegebudgets und anderen Zuschlägen.