Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. April 2002
§ 1

§ 1 – Anwendungsbereich

(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung findet, normal normal Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden, normal normal Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts Abweichendes bestimmt wird. normal normal (weggefallen) normal normal normal arabic (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet. Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 2 oder Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.

Kurz erklärt

  • Die Vergütung für vollstationäre und teilstationäre Leistungen in DRG-Krankenhäusern erfolgt nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz.
  • Das Gesetz gilt auch für Bundeswehrkrankenhäuser und Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn diese Zivilpatienten behandeln.
  • Ausnahmen gelten für bestimmte Krankenhäuser, die nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden, sowie für spezielle Fachabteilungen in der Psychiatrie.
  • Vor- und nachstationäre Behandlungen werden einheitlich nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vergütet.
  • Ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe werden je nach Versicherung und geltenden Vorschriften vergütet.