Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. April 2002
§ 12

§ 12 – Vorläufige Vereinbarung

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Erlösbudgets, des Pflegebudgets, die Höhe sonstiger Entgelte oder über die Höhe des Gesamtvolumens und der krankenhausindividuellen Tagesentgelte nicht einigen und soll wegen der Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte in Kraft treten. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

Kurz erklärt

  • Vertragsparteien müssen sich über Budgets und Entgelte einigen.
  • Bei Uneinigkeit kann eine Schiedsstelle angerufen werden.
  • Eine Vereinbarung wird getroffen, wenn die Höhe unstrittig ist.
  • Die vereinbarten Entgelte gelten bis zur endgültigen Regelung.
  • Mehr- oder Mindererlöse werden durch Anpassungen in zukünftigen Entgelten ausgeglichen.