Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. November 1970
§ 5

§ 5 – kartkostv

(1) Mit dem Ablauf der in § 80 Abs. 8 des Gesetzes bestimmten Verjährungsfristen erlöschen die Ansprüche auf Zahlung der Gebühren sowie auf Erstattung der Auslagen. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche oder elektronische Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. (6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

Kurz erklärt

  • Ansprüche auf Gebühren und Auslagen verjähren nach bestimmten Fristen.
  • Die Verjährung wird gehemmt, wenn der Anspruch in den letzten sechs Monaten wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
  • Eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt durch verschiedene Maßnahmen wie Zahlungsaufforderungen oder Vollstreckungsmaßnahmen.
  • Nach dem Ende einer Unterbrechung beginnt eine neue Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres.
  • Bei angefochtenen Kostenentscheidungen verjähren die Ansprüche erst nach sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar ist.