Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. November 1970
§ 7

§ 7 – kartkostv

(1) Kostenentscheidungen der Kartellbehörden und Anforderungen von Vorschüssen oder Sicherheitsleistungen nach § 16 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Gesetzes. (2) Wird die Kostenentscheidung angefochten, so kann die Kostenforderung auf Antrag des Kostenschuldners gestundet werden, bis die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist.

Kurz erklärt

  • Kostenentscheidungen der Kartellbehörden gelten als Verfügungen.
  • Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen müssen nach dem Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
  • Diese Regelung gilt in der Fassung bis zum 14. August 2013.
  • Wenn die Kostenentscheidung angefochten wird, kann die Zahlung aufgeschoben werden.
  • Die Stundung gilt bis die Kostenentscheidung endgültig ist.