Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. November 1970
§ 1

§ 1 – kartkostv

(1) In Verwaltungsverfahren erheben die nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Gesetz) zuständigen Kartellbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 80 des Gesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des 3. Abschnittes des Verwaltungskostengesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung vom 23. Juni 1970. (2) Die Erstattung der Auslagen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes kann auch verlangt werden, wenn Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

Kurz erklärt

  • Die zuständigen Kartellbehörden erheben Kosten in Verwaltungsverfahren gemäß dem Wettbewerbsrecht.
  • Diese Kosten umfassen Gebühren und Auslagen, die nach bestimmten Vorschriften geregelt sind.
  • Es gelten auch die Regelungen des Verwaltungskostengesetzes in einer älteren Fassung bis zum 14. August 2013.
  • Auslagen können erstattet werden, auch wenn keine Gebühren erhoben werden.
  • Gebührenfreiheit oder Verzicht auf Gebühren beeinflusst die Erstattung der Auslagen nicht.