Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. November 1970
§ 1
§ 1 – kartkostv
(1) In Verwaltungsverfahren erheben die nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Gesetz) zuständigen Kartellbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 80 des Gesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des 3. Abschnittes des Verwaltungskostengesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung vom 23. Juni 1970. (2) Die Erstattung der Auslagen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes kann auch verlangt werden, wenn Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
Kurz erklärt
- Die zuständigen Kartellbehörden erheben Kosten in Verwaltungsverfahren gemäß dem Wettbewerbsrecht.
- Diese Kosten umfassen Gebühren und Auslagen, die nach bestimmten Vorschriften geregelt sind.
- Es gelten auch die Regelungen des Verwaltungskostengesetzes in einer älteren Fassung bis zum 14. August 2013.
- Auslagen können erstattet werden, auch wenn keine Gebühren erhoben werden.
- Gebührenfreiheit oder Verzicht auf Gebühren beeinflusst die Erstattung der Auslagen nicht.