Gesetzklar

KARTKOSTV – kartkostv

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 1970-11-16

Eingangsformel –

§ 1 –

(1) In Verwaltungsverfahren erheben die nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Gesetz) zuständigen Kartellbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 80 des Gesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des 3. Abschnittes des Verwaltungskostengeset…

§ 2 –

§ 3 –

§ 4 –

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. (2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen die kostenerhebende Kartellbehörde, normal normal der Kostenschuldner, normal normal die ko…

§ 5 –

(1) Mit dem Ablauf der in § 80 Abs. 8 des Gesetzes bestimmten Verjährungsfristen erlöschen die Ansprüche auf Zahlung der Gebühren sowie auf Erstattung der Auslagen. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt w…

§ 6 –

§ 7 –

(1) Kostenentscheidungen der Kartellbehörden und Anforderungen von Vorschüssen oder Sicherheitsleistungen nach § 16 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Gesetzes. (2) Wird die Kostenentscheidung angefochten, so k…

§ 8 –

§ 9 –

§ 10 –

§ 11 –

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Sie findet auch Anwendung auf Verfahren vor der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits abgeschlossen waren und in denen Gebühren noch nicht erhoben worden sind. (3) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende…