Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. November 1970
§ 4

§ 4 – kartkostv

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. (2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen die kostenerhebende Kartellbehörde, normal normal der Kostenschuldner, normal normal die kostenpflichtige Handlung, normal normal die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie normal normal wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. normal normal normal arabic Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich oder elektronisch ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

Kurz erklärt

  • Die Kosten werden automatisch festgelegt und sollen möglichst zusammen mit der Hauptentscheidung entschieden werden.
  • Die Kostenentscheidung muss die zuständige Kartellbehörde, den Kostenschuldner und die kostenpflichtige Handlung enthalten.
  • Es müssen die zu zahlenden Gebühren und Auslagen sowie die Zahlungsmodalitäten angegeben werden.
  • Die Kostenentscheidung kann mündlich erfolgen, muss aber auf Antrag schriftlich bestätigt werden.
  • Bei schriftlichen oder elektronischen Entscheidungen muss auch die Rechtsgrundlage und die Berechnung der Kosten angegeben werden.