Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 1992
§ 10
§ 10 – Aufsicht
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium des Innern ist zuständig für die Ausführung des Gesetzes.
- Es erstellt allgemeine Verwaltungsvorschriften.
- Diese Vorschriften gelten für das Bundesverwaltungsamt.
- Das Bundesverwaltungsamt führt die Vorschriften aus.
- Die Regelungen betreffen die Bereiche Inneres, Bau und Heimat.