Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 10

§ 10 – Aufsicht

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium des Innern ist zuständig für die Ausführung des Gesetzes.
  • Es erstellt allgemeine Verwaltungsvorschriften.
  • Diese Vorschriften gelten für das Bundesverwaltungsamt.
  • Das Bundesverwaltungsamt führt die Vorschriften aus.
  • Die Regelungen betreffen die Bereiche Inneres, Bau und Heimat.