Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 4

§ 4 – Finanzierung

(1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1.534.000 Euro bereitgestellt. Hierfür können darüber hinaus die der Stiftung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat, und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwendet werden. (2) Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, zur Verfügung gestellt. Die hierfür darüber hinaus erforderlichen Mittel werden vom Bund zur Verfügung gestellt. (3) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

Kurz erklärt

  • Für die Jahre 2007 bis 2009 stehen jeweils 1.534.000 Euro für bestimmte Leistungen zur Verfügung.
  • Zusätzlich können Mittel aus dem Stammkapital, Rückflüssen von Darlehen und jährlichen Erträgen genutzt werden.
  • Rückflüsse aus Darlehen nach einem älteren Gesetz werden für andere Leistungen verwendet, abzüglich Verwaltungskosten.
  • Der Bund stellt die benötigten zusätzlichen Mittel für diese Leistungen bereit.
  • Die Verwaltungskosten der Stiftung werden ebenfalls vom Bund getragen, und die Stiftung kann Zuwendungen von Dritten annehmen.