Gesetzklar

HKSTG – hkstg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 1992-12-21

§ 1 – Stiftung

(1) Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene -" wird unter der Bezeichnung "Heimkehrerstiftung" fortgeführt. (2) Der Stiftung obliegt die wirtschaftli…

§ 2 – Personenkreis

(1) Nach diesem Gesetz werden gefördert: Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden (ehemalige Kriegsgefangene). Was als militärischer oder militärähnli…

§ 3 – Leistungen

(1) Das Bundesverwaltungsamt kann den in § 2 Abs. 1 genannten Personen einmalige Unterstützungen zur Linderung einer Notlage gewähren. Eine Notlage ist gegeben, wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist oder es ihm nicht zuzumuten ist, bestimmte dringende Lebensbedürfnisse für sich oder die von i…

§ 4 – Finanzierung

(1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1.534.000 Euro bereitgestellt. Hierfür können darüber hinaus die der Stiftung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des b…

§ 10 – Aufsicht

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.…