Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 1992
§ 1
§ 1 – Stiftung
(1) Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene -" wird unter der Bezeichnung "Heimkehrerstiftung" fortgeführt. (2) Der Stiftung obliegt die wirtschaftliche und soziale Förderung ehemaliger Kriegsgefangener und Geltungskriegsgefangener. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. (3) Der Sitz der Stiftung ist Bonn. (4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben. Danach ist das Bundesverwaltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig.
Kurz erklärt
- Die "Heimkehrerstiftung" ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts für ehemalige Kriegsgefangene.
- Sie fördert wirtschaftliche und soziale Belange von ehemaligen Kriegsgefangenen.
- Die Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke gemäß der Abgabenordnung.
- Ihr Sitz befindet sich in Bonn.
- Die Stiftung wird am 31. Dezember 2007 aufgehoben, danach ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.