Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Juli 1961
§ 22

§ 22 – grdstvg

(1) Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen. (2) Der Antrag kann bei der Genehmigungsbehörde, gegen deren Entscheidung er sich richtet, schriftlich oder bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. (3) Das Gericht kann die Entscheidungen treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann. (4) Ist eine Genehmigung unter einer Auflage nach diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erteilt und haben sich die Umstände, die für die Erteilung der Auflage maßgebend waren, wesentlich geändert, so kann der durch die Auflage Beschwerte beantragen, daß das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht die Auflage ändert oder aufhebt. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Beteiligte können innerhalb von zwei Wochen nach einer Genehmigungsablehnung oder -auflage beim zuständigen Gericht Antrag auf Entscheidung stellen.
  • Der Antrag kann schriftlich bei der Genehmigungsbehörde oder dem Gericht eingereicht werden.
  • Das Gericht hat die Befugnis, Entscheidungen zu treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen könnte.
  • Wenn sich die Umstände für eine erteilte Genehmigungsauflage wesentlich ändern, kann der Betroffene beim Gericht die Änderung oder Aufhebung der Auflage beantragen.
  • Die Regelungen für Anträge in Familiensachen gelten auch hier entsprechend.