Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Juli 1961
§ 21

§ 21 – grdstvg

Erklärungen des Vorkaufsberechtigten über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz hat die Genehmigungsbehörde außer dem Verpflichteten auch dem Käufer und demjenigen mitzuteilen, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist; dies gilt nicht, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 6 Abs. 2 des Reichssiedlungsgesetzes unwirksam ist. Die Mitteilung ist mit einer Begründung darüber zu versehen, warum die Genehmigung der Veräußerung nach § 9 zu versagen wäre, und zuzustellen. § 20 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß für die Belehrung über die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 10 des Reichssiedlungsgesetzes.

Kurz erklärt

  • Die Genehmigungsbehörde muss dem Käufer und dem Vertragspartner des Vorkaufsberechtigten Informationen über die Ausübung des Vorkaufsrechts zukommen lassen.
  • Dies gilt nicht, wenn das Vorkaufsrecht unwirksam ist.
  • Die Mitteilung muss eine Begründung enthalten, warum die Genehmigung der Veräußertung abgelehnt wird.
  • Die Mitteilung muss zugestellt werden.
  • Bestimmte Regelungen über die gerichtliche Entscheidung sind ebenfalls anzuwenden.