§ 7 – grdstvg
(1) Auf Grund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung darf eine Rechtsänderung in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird. (2) Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine Rechtsänderung eingetragen, so hat das Grundbuchamt auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde oder des Vorsitzenden des Gerichts, falls nach ihrem Ermessen eine Genehmigung erforderlich ist, einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Genehmigungsbehörde oder der Vorsitzende des Gerichts darum ersucht oder wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird. § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. (3) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommene Eintragung einer Rechtsänderung ein Jahr, so gilt das Rechtsgeschäft als genehmigt, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt worden ist.
Kurz erklärt
- Eine Rechtsänderung im Grundbuch kann nur eingetragen werden, wenn die Genehmigung unangefochten nachgewiesen wird.
- Wenn eine Rechtsänderung ohne Genehmigung eingetragen wurde, kann ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen werden.
- Der Widerspruch wird gelöscht, wenn die Genehmigung unangefochten nachgewiesen wird oder auf Antrag der Genehmigungsbehörde oder des Gerichts.
- Nach einem Jahr gilt eine nicht genehmigte Eintragung als genehmigt, es sei denn, es wurde vorher ein Widerspruch eingetragen.
- Anträge zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Eintragung eines Widerspruchs können die Genehmigung vor Ablauf der Frist verhindern.