Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Juli 1961
§ 8

§ 8 – grdstvg

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbandes liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 des Baugesetzbuchs nachgewiesen wird, daß das Grundstück für andere als die in § 1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist; normal normal ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird oder an einem Grundstück ein Nießbrauch bestellt wird und der Erwerber oder Nießbraucher entweder der Ehegatte des Eigentümers oder mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist; normal normal ein gemischter Betrieb insgesamt veräußert wird und die land- oder forstwirtschaftliche Fläche nicht die Grundlage für eine selbständige Existenz bietet; normal normal die Veräußerung einer Grenzverbesserung dient; normal normal Grundstücke zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder aus anderen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen getauscht werden und ein etwaiger Geldausgleich nicht mehr als ein Viertel des höheren Grundstückwertes ausmacht; normal normal ein Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung oder einer bergrechtlichen Grundabtretung an denjenigen veräußert wird, zu dessen Gunsten es enteignet werden könnte oder abgetreten werden müßte, oder ein Grundstück an denjenigen veräußert wird, der das Eigentum auf Grund gesetzlicher Verpflichtung übernehmen muß; normal normal Ersatzland erworben wird, soweit a) der Erwerber auf das Ersatzland zur Sicherung seiner Existenz oder zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes angewiesen ist oder normal normal b) das Ersatzland zur Erfüllung dem Erwerber wesensgemäß obliegender Aufgaben zu dienen bestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt; normal normal c) eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband das Ersatzland zur alsbaldigen Verpachtung oder Veräußerung an einen bestimmten von ihr oder von ihm verdrängten Landwirt benötigt. normal normal normal arabic normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Eine Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken ist erforderlich, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband beteiligt ist.
  • Das Grundstück muss im Gebiet der beteiligten Gemeinde liegen und durch einen Bauleitplan für andere Zwecke vorgesehen sein.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Veräußertung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und deren Verwandten.
  • Grundstücke können auch zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder zur Vermeidung von Enteignungen verkauft werden.
  • Ersatzland kann erworben werden, wenn es zur Sicherung der Existenz oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben benötigt wird.