§ 9 – grdstvg
(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder normal normal durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder normal normal der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. normal normal normal arabic (2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. (3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde; normal normal ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird; normal normal ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint; normal normal in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. normal normal normal arabic (4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden. (5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt. (6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden. (7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.
Kurz erklärt
- Die Genehmigung für die Veräußerung von Grundstücken kann nur unter bestimmten Bedingungen versagt oder eingeschränkt werden.
- Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens liegt vor, wenn die Veräußerung die Agrarstruktur verschlechtert.
- Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung tritt ein, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb durch die Veräußerung nicht mehr lebensfähig ist.
- Bei Veräußerungen für andere Zwecke als Landwirtschaft darf die Genehmigung nicht versagt werden.
- Allgemeine volkswirtschaftliche Belange müssen bei der Genehmigung berücksichtigt werden, und eine Versagung darf nicht zu unzumutbaren Härten für den Veräußerer führen.