§ 10 – grdstvg
(1) Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden, das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten; normal normal das erworbene Grundstück ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern; normal normal an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben, jedoch nicht mehr, als der Größe oder dem Wert des erworbenen Grundstücks entspricht; normal normal zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde abzuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu wirtschaften. normal normal normal arabic (2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrage zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Erwerber muss das Grundstück an einen Landwirt verpachten oder verkaufen.
- Der Verkauf kann auch an ein von der Siedlungsbehörde benanntes Unternehmen erfolgen.
- Es gibt eine Frist, innerhalb derer das Grundstück abgegeben werden muss, die der Größe oder dem Wert des Grundstücks entspricht.
- Der Erwerber muss einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem Experten oder einer Behörde für die Waldbewirtschaftung abschließen.
- Bei Genehmigungen mit Auflagen kann die betroffene Partei innerhalb eines Monats vom Vertrag zurücktreten.