Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Juli 1961
§ 19

§ 19 – grdstvg

Die Genehmigungsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag die auf Grund des § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmte land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören. Das Nähere bestimmt die Landesregierung.

Kurz erklärt

  • Die Genehmigungsbehörde muss vor der Entscheidung über einen Antrag eine bestimmte Berufsvertretung anhören.
  • Diese Berufsvertretung ist im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen festgelegt.
  • Die Anhörung erfolgt gemäß § 32 Abs. 3 dieses Gesetzes.
  • Die genauen Regelungen dazu werden von der Landesregierung festgelegt.
  • Dies betrifft land- und forstwirtschaftliche Angelegenheiten.