Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
28. Juli 1961
§ 19
§ 19 – grdstvg
Die Genehmigungsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag die auf Grund des § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmte land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören. Das Nähere bestimmt die Landesregierung.
Kurz erklärt
- Die Genehmigungsbehörde muss vor der Entscheidung über einen Antrag eine bestimmte Berufsvertretung anhören.
- Diese Berufsvertretung ist im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen festgelegt.
- Die Anhörung erfolgt gemäß § 32 Abs. 3 dieses Gesetzes.
- Die genauen Regelungen dazu werden von der Landesregierung festgelegt.
- Dies betrifft land- und forstwirtschaftliche Angelegenheiten.