§ 15 – Überleitungsvorschrift
(1) Es werden aufgehoben: § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 4. Dezember 1970 (GBl. I Nr. 24 S. 372), normal normal § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherung des Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten nichtvolkseigenen Grundstücken vom 7. April 1983 (GBl. I Nr. 12 S. 129), normal normal Nummer 9 Abs. 3 Buchstabe a, Nummer 12 Abs. 2 Buchstabe a, Nummer 18 Abs. 2, Nummer 40 und Nummer 75 Abs. 3 sowie Anlage 16 der Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuchverfahren unter Colidobedingungen - Colido-Grundbuchanweisung - vom 27. Oktober 1987. normal normal normal arabic Nach diesen Vorschriften eingetragene Vermerke über die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes sind bei der nächsten anstehenden Eintragung in das Grundbuchblatt für das Grundstück oder für das Gebäudeeigentum an die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3, § 6, § 9 Abs. 3 und § 12 anzupassen. (2) § 4 Abs. 1 gilt nicht für Gebäudegrundbuchblätter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angelegt worden sind oder für die der Antrag auf Anlegung vor diesem Zeitpunkt bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. (3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt nur für Eintragungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind.
Kurz erklärt
- Bestimmte Paragraphen und Regelungen aus älteren Gesetzen und Verordnungen werden aufgehoben.
- Einträge über die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes müssen bei der nächsten Eintragung angepasst werden.
- Die Regelung in § 4 Abs. 1 gilt nicht für bereits angelegte Gebäudegrundbuchblätter vor Inkrafttreten dieser Verordnung.
- Anträge zur Anlegung von Gebäudegrundbuchblättern, die vor Inkrafttreten eingegangen sind, sind von dieser Regelung ausgenommen.
- § 14 Abs. 2 und 3 betrifft nur Eintragungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung beantragt wurden.