Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 1994
§ 2

§ 2 – Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter

Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuchblättern richtet sich nach den in § 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fortgeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden.

Kurz erklärt

  • Die Verwaltung von Gebäudegrundbuchblättern folgt bestimmten Vorschriften.
  • Diese Vorschriften sind in § 150 Abs. 1 Nr. 4 der Grundbuchordnung festgelegt.
  • Es gibt Möglichkeiten, die Grundbuchblätter fortzuführen.
  • Die Grundbuchblätter können auch umgeschrieben werden.
  • Eine Neufassung der Grundbuchblätter ist ebenfalls möglich.