Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 1994
§ 13

§ 13 – Bekanntmachungen

Auf die Bekanntmachungen bei Eintragungen im Grundbuch des mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten oder von einem Gebäudeeigentum betroffenen Grundstücks oder Flurstücks sowie bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt ist § 17 des Erbbaurechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt sind Bekanntmachungen gegenüber dem Eigentümer des belasteten oder betroffenen Grundstücks jedoch nur dann vorzunehmen, wenn das Recht dort eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen wird und der Eigentümer bekannt ist.

Kurz erklärt

  • Bekanntmachungen bei Eintragungen im Grundbuch gelten für Grundstücke mit dinglichem Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum.
  • § 17 des Erbbaurechtsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.
  • Bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt müssen Bekanntmachungen an den Eigentümer erfolgen.
  • Bekanntmachungen an den Eigentümer sind nur erforderlich, wenn das Recht eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen wird.
  • Der Eigentümer muss bekannt sein, damit die Bekanntmachung erfolgt.