Gesetzklar

GGV – ggv

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 1994-07-15

§ 1 – Anwendungsbereich

§ 2 – Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter

Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuchblättern richtet sich nach den in § 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fortgeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden.…

§ 3 – Gestaltung und Führung neu anzulegender Gebäudegrundbuchblätter

§ 4 – Nachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB

§ 5 – Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts

§ 6 – Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB

§ 7 – Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB

§ 8 – Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte

§ 9 – Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum auf bestimmten Grundstücksteilen

§ 10 – Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen

§ 11 – Widerspruch

§ 12 – Aufhebung des Gebäudeeigentums

§ 13 – Bekanntmachungen

Auf die Bekanntmachungen bei Eintragungen im Grundbuch des mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten oder von einem Gebäudeeigentum betroffenen Grundstücks oder Flurstücks sowie bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt ist § 17 des Erbbaurechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei Eintragungen im …

§ 14 – Begriffsbestimmungen, Teilung von Grundstück und von Gebäudeeigentum

§ 15 – Überleitungsvorschrift

(1) Es werden aufgehoben: § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 4. Dezember 1970 (GBl. I Nr. 24 S. 372), normal normal § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherung des Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten …