Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Juli 1994
§ 2
§ 2 – Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter
Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuchblättern richtet sich nach den in § 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fortgeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden.
Kurz erklärt
- Die Verwaltung von Gebäudegrundbuchblättern folgt bestimmten Vorschriften.
- Diese Vorschriften sind in § 150 Abs. 1 Nr. 4 der Grundbuchordnung festgelegt.
- Es gibt Möglichkeiten, die Grundbuchblätter fortzuführen.
- Die Grundbuchblätter können auch umgeschrieben werden.
- Eine Neufassung der Grundbuchblätter ist ebenfalls möglich.