Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 2015
§ 28

§ 28 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, normal normal entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, normal normal entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht, normal normal entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, normal normal entgegen a) § 3a Absatz 3 oder normal normal b) § 13 Absatz 2a Satz 4 oder § 16 Absatz 2a Satz 4 normal normal normal alpha eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, normal normal entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, normal normal entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, Kontakt mit dem Kontoinhaber nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft, normal normal entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2, § 12 Absatz 9 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt, normal normal entgegen § 13 Absatz 2 oder 4 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft oder die Plausibilität dieser Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt, normal normal entgegen § 13 Absatz 2a Satz 2 oder § 16 Absatz 2a Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Geld von dem Konto abverfügt werden kann, normal normal entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abschließt, normal normal entgegen § 16 Absatz 2 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder normal normal entgegen § 17 Absatz 1 sich auf eine Selbstauskunft oder einen Beleg verlässt. normal normal normal arabic (1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer Aufzeichnungen nicht korrekt, vollständig oder rechtzeitig erstellt oder aufbewahrt.
  • Es ist auch eine Ordnungswidrigkeit, wenn Selbstauskünfte oder Belege nicht richtig oder vollständig erteilt werden.
  • Meldungen und Kontaktaufnahmen müssen ebenfalls korrekt und rechtzeitig erfolgen.
  • Bei bestimmten Verstößen können Geldbußen bis zu 50.000 Euro verhängt werden, in anderen Fällen bis zu 10.000 Euro.
  • Das Bundeszentralamt für Steuern ist die zuständige Verwaltungsbehörde für diese Ordnungswidrigkeiten.